ZZ-Brandschutzstein 170 BDS-N

Kabelabschottung S90
ZZ-Steine 170 BDS-N
Zulassung Nr. Z-19.15-1744
Übereinstimmungsbestätigung
Anwendungsbereiche
- Temporäre sowie permanente Brandabschottungen von Elektrokabeln und -leitungen aller Art und Durchmesser sowie nichtbrennbaren Rohren
- Besonders geeignet für Kabel aller Art und Durchmesser sowie nichtbrennbare Rohre in Wand- und Deckendurchbrüchen mit häufig wechselnder Belegung.
- Geprüft für die Feuerwiderstandsklassen S30, S60 sowie S90. Die Details zu S30 und S60 entnehmen Sie bitte der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Einsatzbereiche für Bauteile mit Feuerwiderstandsklasse F90
- Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053-1, Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 oder Porenbeton-Bauplatten nach DIN 4166 ab 100 mm
- Decken aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 oder Porenbeton nach DIN 4223 ab 150 mm
- Leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion, innenliegender Mineralwolle (Baustoffklasse DIN 4102-A, Schmelzpunkt größer 1000 °C) und beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren Bauplatten nach DIN 4102-4 bzw. AbP ab 100 mm
Maximale Abmessung des Abschottungssystems [mm]
Massivwand (BxH) 1000 x 1000
Massivdecke (BxH) 700 x Länge ist unbegrenzt
Leichte Trennwand (BxH) 575 x 875 bzw. 875 x 575
Mindesteinbautiefe (Schottstärke)
170 mm
Umfang der Zulassung
- Elektrokabel und -leitungen aller Art und Durchmesser (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sogenannten Hohlleiterkabeln
- Einzelne Leitungen aus Stahl- oder Kunststoffrohren für Steuerungszwecke bis zu einem Rohraußendurchmesser von 15 mm
- Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) aus Stahl-, Aluminium- oder Kunststoffprofilen
- Elektro-Installationsrohre aus Kunststoff bis zu einem Rohraußendurchmesser von 20 mm
- Nichtbrennbare Rohre mit einem Rohraußendurchmesser bis 168,3 mm (Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1744).
- Die Summe der Querschnitte aller Kabel und Rohre darf bis zu 60 % der Rohbauöffnung betragen.