ZZ-Brandschutzstein 200 BDS-N



Kombiabschottung S90
ZZ-Steine 200 BDS-N
Zulassung Nr. Z-19.15-1182
Übereinstimmungsbestätigung

Anwendungsbereiche

  • Temporäre sowie permanente Brandabschottungen von Elektrokabeln und -leitungen aller Art und Durchmesser sowie brennbaren und nichtbrennbaren Rohren
  • Besonders geeignet bei Mischbelegungen aller Art auf Grund umfangreicher Zulassungsinhalte. Zudem sind bei der Durchführung von brennbaren Rohren keine zusätzlichen Manschetten erforderlich.
  • Geprüft für die Feuerwiderstandsklasse S90. Die Details dazu entnehmen Sie bitte der   allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Einsatzbereiche für Bauteile mit Feuerwiderstandsklasse F90

  • Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053-1, Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 oder Porenbeton-Bauplatten nach DIN 4166 ab 100 mm
  • Decken aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 oder Porenbeton nach DIN 4223 ab 150 mm
  • Leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion, innenliegender Mineralwolle (Baustoffklasse DIN 4102-A, Schmelzpunkt größer 1000 °C) und beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren Bauplatten nach DIN 4102-4 bzw. AbP ab 100 mm
  • Nichttragende raumabschließende Gipswände aus Wandbauplatten nach DIN 4102-4 ab 80 mm

Maximale Abmessung des Abschottungssystems [mm]

Massivwand                  (BxH) 1000 x 1000

Massivdecke                 (BxH) 700 x Länge ist unbegrenzt

Leichte Trennwand    (BxH) 570 x 840 bzw. 840 x 570

Gipswand                        (BxH) 570 x 840 bzw. 840 x 570

Mindesteinbautiefe (Schottstärke)
200 mm

Umfang der Zulassung

  • Elektrokabel und -leitungen aller Art und Durchmesser (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sogenannten Hohlleiterkabeln
  • Einzelne Leitungen aus Stahl- oder Kunststoffrohren für Steuerungszwecke bis zu einem Rohraußendurchmesser von 15 mm
  • Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) aus Stahl-, Aluminium- oder Kunststoffprofilen
  • Elektro-Installationsrohre aus Kunststoff bis zu einem Rohraußendurchmesser von 20 mm
  • Brennbare Rohre (ohne zusätzlichen Manschettenaufsatz) mit einem Rohraußendurchmesser bis 110 mm und Rohrwanddicken von 1,8 mm bis 11,2 mm (Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1182)
  • Brennbare und nichtbrennbare Rohre für Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Flüssigkeiten und nichtbrennbare Gase (mit Ausnahme von Lüftungsleitungen), für Rohrpostleitungen (Fahrrohre) oder für Staubsaugleitungen.
  • Nichtbrennbare Rohre aus Stahl, Edelstahl und Stahlguss mit einem Rohraußendurchmesser bis 168,3 mm und Rohrwanddicken von 1,0 mm bis 14,2 mm sowie Rohre aus Kupfer mit einem Rohraußendurchmesser bis 88,9 mm und Rohrwanddicken von 1,0 mm bis 3,0 mm (Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1182)
  • Nichtbrennbare Rohre, die für Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten und für brennbare Gase bestimmt sind.
  • Streckenisolierungen aus Mineralfasermatten oder -schalen sowie Kautschukisolierungen (AF/Armaflex, SH/Armaflex, NH/Armaflex oder Kaiflex-KK) können wahlweise durch die Abschottung hindurchgeführt werden, oder an der Schottoberfläche enden (Anwendungsbereiche, Isolierungslängen und -dicken sowie Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1182).
  • Mehrschichtverbundrohre (ohne zusätzlichen Manschettenaufsatz) mit einem maximalen Rohraußendurchmesser bis zu 63 mm in Massivwänden, leichten Trennwänden und Massivdecken ohne Erfordernis zusätzlicher Streckenisolierungen (Rohrdiagramme siehe Zulassung)
  • Hydraulikleitungen vom Typ Aeroquip GH 793 bis zu einem Rohraußendurchmesser von 38,1 mm (DN 25)
  • Die Summe der Querschnitte aller Kabel und Rohre darf bis zu 60 % der Rohbauöffnung betragen.