ZZ-Platte BDS-N



Kombiabschottung S90
ZZ-Platte BDS-N
Zulassungs-Nr. Z-19.15-1861
Übereinstimmungsbestätigung

Anwendungsbereiche

  • Besonders geeignet zur Abschottung von mittleren bis großen Wand- und Deckendurchbrüchen mit geringer bis mittlerer Belegung. Auf Grund umfangreicher Zulassungsinhalte stehen zahlreiche praxisgerechte Einbauvarianten zur Verfügung.

Einsatzbereiche für Bauteile mit Feuerwiderstandsklasse F90

  • Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053-1, Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 oder Porenbeton-Bauplatten nach DIN 4166 ab 100 mm
  • Decken aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 oder Porenbeton nach DIN 4223 ab 150 mm
  • Leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion, innenliegender Mineralwolle (Baustoffklasse DIN 4102-A, Schmelzpunkt größer 1000 °C) und beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren Bauplatten nach DIN 4102-4 bzw. AbP ab 100 mm

Maximale Abmessung des Abschottungssystems [mm]

Massivwand                (BxH) 1000 x 1000 (Wandstärke ab 175mm) bzw.

                                             575 x 1000 oder 800 x 400

Massivdecke                (BxH) 600 x Länge ist unbegrenzt

Leichte Trennwand  (BxH) 575 x 1000

Mindesteinbautiefe (Schottstärke)
100 mm

Umfang der Zulassung

  • Elektrokabel und -leitungen aller Art und Durchmesser (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sogenannten Hohlleiterkabeln
  • Einzelne Leitungen aus Kunststoffrohren für Steuerungszwecke bis zu einem Rohraußendurchmesser von 15 mm
  • Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) aus Stahl-, Aluminium- oder Kunststoffprofilen
  • Brennbare Rohre mit einem Rohraußendurchmesser von bis zu 110 mm und Rohrwanddicken von 1,8 mm bis 10,0 mm (Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1861)
  • Brennbare und nichtbrennbare Rohre für Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Flüssigkeiten und nichtbrennbare Gase (mit Ausnahme von Lüftungsleitungen), für Rohrpostleitungen (Fahrrohre) oder für Staubsaugleitungen.
  • Nichtbrennbare Rohre aus Stahl, Edelstahl und Stahlguss mit einem Rohraußendurchmesser bis 168,3 mm und Rohrwanddicken von 1,0 mm bis 14,2 mm sowie Rohre aus Kupfer mit einem Rohraußendurchmesser bis 88,9 mm und Rohrwanddicken von 1,0 mm bis 14,2 mm (Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1861)
  • Nichtbrennbare Rohre, die für Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten und für brennbare Gase bestimmt sind.
  • Streckenisolierungen aus Mineralfasermatten oder -schalen können wahlweise durch die Abschottung hindurchgeführt werden, oder an der Schottoberfläche enden (Anwendungsbereiche, Isolierungslängen und -dicken sowie Rohrdiagramme siehe Zulassung Z-19.15-1861).
  • Die Summe der Querschnitte aller Kabel und Rohre darf bis zu 60 % der Rohbauöffnung betragen.